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Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

In der aktuellen Förderperiode kommt ein fortlaufendes Antragsverfahren mit einer Projektauswahl zu festgelegten Auswahlstichtagen zur Anwendung. Auswahlstichtage und festgelegte Budgets werden fristgerecht mindestens zwei Monate vorab an dieser Stelle veröffentlicht.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Laufzeit ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

In der aktuellen Förderperiode kommt ein fortlaufendes Antragsverfahren mit einer Projektauswahl zu festgelegten Auswahlstichtagen zur Anwendung. Auswahlstichtage und festgelegte Budgets werden fristgerecht mindestens zwei Monate vorab an dieser Stelle veröffentlicht.


Kurzinformation

Ziel der Förderung

Die Förderung gemäß der Richtlinienteile I und II erfolgt mit dem Ziel, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. 

Der Förderung gemäß Richtlinienteil III erfolgt mit dem Ziel, die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu leisten. Durch die Diversifizierungstätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen soll ein außerlandwirtschaftliches, über die Primärproduktion hinausgehendes Zusatzeinkommen generiert und damit die wirtschaftliche Stabilität und Lebensfähigkeit der Betriebe durch mehrere Standbeine verbessert werden. Weiterhin wird die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen AEUV bezweckt.

Die Förderung gemäß der Richtlinienteile I und II erfolgt mit dem Ziel, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen. 

Der Förderung gemäß Richtlinienteil III erfolgt mit dem Ziel, die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu leisten. Durch die Diversifizierungstätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen soll ein außerlandwirtschaftliches, über die Primärproduktion hinausgehendes Zusatzeinkommen generiert und damit die wirtschaftliche Stabilität und Lebensfähigkeit der Betriebe durch mehrere Standbeine verbessert werden. Weiterhin wird die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen AEUV bezweckt.

Was wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung und Vorbereitung von Anhang I-Erzeugnissen für den Erstverkauf dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der im Zuwendungszweck genannten Ziele dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik

Teil II der Richtlinie

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung und Vorbereitung von Anhang I-Erzeugnissen für den Erstverkauf dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der im Zuwendungszweck genannten Ziele dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik und Dauerkulturen in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei
  • Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Innen- oder Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei

Nachfolgende Investitionen können ausschließlich in Unternehmen des Gartenbaus gefördert werden:

  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik

Teil III der Richtlinie

Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen durch Diversifizierung hin zu landwirtschaftsnaher und nicht landwirtschaftlicher Tätigkeiten:

  • Investitionen, die der Verarbeitung (erste Verarbeitungsstufe) und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen
  • Erstanschaffung von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftsnahen Produkten sowie landwirtschaftsnaher Dienstleistungen dienen
  • Investitionen, die der Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen dienen
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich zielgerichteter Ausstattungsgegenstände

Teil I der Richtlinie

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung und Vorbereitung von Anhang I-Erzeugnissen für den Erstverkauf dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der im Zuwendungszweck genannten Ziele dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innenwirtschaft
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Außenwirtschaft
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik

Teil II der Richtlinie

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche der Erzeugung und Vorbereitung von Anhang I-Erzeugnissen für den Erstverkauf dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der im Zuwendungszweck genannten Ziele dienen:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik und Dauerkulturen in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen und geschützten Tieren in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei
  • Kauf von neuen Spezialmaschinen, Geräten und Anlagen der Innen- oder Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau oder Imkerei

Nachfolgende Investitionen können ausschließlich in Unternehmen des Gartenbaus gefördert werden:

  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungs- und Wasserspeicheranlagen, einschließlich Technik

Teil III der Richtlinie

Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen durch Diversifizierung hin zu landwirtschaftsnaher und nicht landwirtschaftlicher Tätigkeiten:

  • Investitionen, die der Verarbeitung (erste Verarbeitungsstufe) und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen
  • Erstanschaffung von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftsnahen Produkten sowie landwirtschaftsnaher Dienstleistungen dienen
  • Investitionen, die der Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen dienen
  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich zielgerichteter Ausstattungsgegenstände

Wer wird gefördert?

Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, welche die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen des Gartenbaus mindestens zu 50 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung und damit verbundenem Handel oder Dienstleistungen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen
  • Für Investitionen in außerlandwirtschaftlichen Bereichen (Teil III der Richtlinie) können auch Ehepartner oder mitarbeitende Familienangehörige (soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen) gemäß Paragraph 1, Absatz 8, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gefördert werden

Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, welche die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, deren Geschäftstätigkeit im Falle von Unternehmen des Gartenbaus mindestens zu 50 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung und damit verbundenem Handel oder Dienstleistungen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen
  • Für Investitionen in außerlandwirtschaftlichen Bereichen (Teil III der Richtlinie) können auch Ehepartner oder mitarbeitende Familienangehörige (soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen) gemäß Paragraph 1, Absatz 8, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gefördert werden

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabenspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können.

Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:

  • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
  • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
  • Angebotsübersicht

Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabenspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können.

Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:

  • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
  • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
  • Angebotsübersicht

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Teil I der Richtlinie

  • In Abhängigkeit des Fördergegenstands kann ein Zuschuss zwischen 40 und 65 Prozent gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil II der Richtlinie

  • Es kann ein Zuschuss von maximal 50 Prozent für Investitionen im Bereich Imkerei gewährt werden
  • Es kann ein Zuschuss von maximal 60 Prozent für Investitionen im Bereich Gartenbau gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitions-volumen von 2 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.  Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil III der Richtlinie

  • Es kann ein Zuschuss von maximal 50 Prozent gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitions-volumen von 1 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.

Die Unterstützung der Vorhaben nach Teil III, Nummern 2.1 c), d), e) und f) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (De-minimis-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten.

Teil I der Richtlinie

  • In Abhängigkeit des Fördergegenstands kann ein Zuschuss zwischen 40 und 65 Prozent gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil II der Richtlinie

  • Es kann ein Zuschuss von maximal 50 Prozent für Investitionen im Bereich Imkerei gewährt werden
  • Es kann ein Zuschuss von maximal 60 Prozent für Investitionen im Bereich Gartenbau gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitions-volumen von 2 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.  Dies gilt auch bei Betriebszusammenschlüssen, Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Teil III der Richtlinie

  • Es kann ein Zuschuss von maximal 50 Prozent gewährt werden

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitions-volumen von 1 Millionen Euro je Unternehmen. Diese Obergrenze des festgelegten Investitionsvolumens kann im Rahmen der Geltungsdauer der Förderperiode höchstens einmal pro Zuwendungsempfangenden ausgeschöpft werden.

Die Unterstützung der Vorhaben nach Teil III, Nummern 2.1 c), d), e) und f) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (De-minimis-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 300.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten.

Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem LELF zu stellen. Anträge haben dabei die Mindestanforderungen des digitalen Antragsformulars zu erfüllen.

Die Anträge werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg beschieden.

Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem LELF zu stellen. Anträge haben dabei die Mindestanforderungen des digitalen Antragsformulars zu erfüllen.

Die Anträge werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg beschieden.

Weiterführende Informationen

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